SATZUNG
GOTLAND e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.
Der Verein trägt den Namen „Gotland e.V.“

2.
Der Sitz des Vereins ist Köln.

3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.
Zwecke des Vereins sind:
– die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
– die Förderung von Kunst und Kultur;
– die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

3.
Die Vereinszwecke werden verfolgt durch kulturpädagogische Angebote an Kinder, Jugendliche und Erwachsene, durch Angebote Kultureller Bildung, durch die Durchführung kultureller Begegnungen und Veranstaltungen für Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen sowie die Förderung der Völkerverständigung. Dem Vereinszweck dient auch die Einrichtung und/oder der Betrieb von Zweckbetrieben im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere von Kulturellen-, Freizeit -, und Begegnungsstätten im Sinne eines „Hauses der Familie“, das auch eine Kinderbetreuung umfassen soll.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt in seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)

2.
Der Verein ist selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

1.
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.

2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie enthält den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift. Der Vereinsvorstand entscheidet über den Antrag.

3.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten
b) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins oder das Ansehen des Vereins schädigt.
c) durch satzungsgemäßen Ausschluss, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Beitrag nicht bis zum 31.01. des Folgejahres bezahlt hat.
d) durch Tod oder bei juristischen Personen durch ihre Auflösung.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4Mehrheit.

2.
Der Mitgliedsbeitrag soll einmal jährlich eingezogen werden.

3.
Spenden zur Unterstützung des Vereins sind jederzeit möglich.

§ 6 Organe des Vereins

1.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern
– dem / der Vorsitzenden
– dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem / der Schatzmeister/in.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer bestimmen.

2.
Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew.hlt wird. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

3.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
– die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlung
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– die Verwaltung des Vereinsvermögens
– die Aufstellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplanes
– die Aufstellung eines Stellenplanes
– die Entscheidung über Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter/innen
– die Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4.

Der Vorstand gibt sich in den ersten drei Monaten seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung, die insbesondere die internen Arbeitsschwerpunkte der Vorstandsmitglieder benennt sowie das „Vier Augen Prinzip“ bei der Umsetzung von bestimmten wirtschaftlich bedeutenden Entscheidungen sicherstellt. DieseGeschäftsordnung ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

5.
In jedem Geschäftsjahr ist auf Verlangen des Vorstandes die Kasse durch den/die Kassenprüfer/innen zu prüfen. An Stelle der Kassenprüfer/innen kann auch die Prüfung durch unabhängige Angehörige der der steuerberatenden oder buchprüfenden Berufe treten. Die Prüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

6.
Der BGB Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

7.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen und dieser Aufgaben übertragen oder ein Mitglied des Vorstandes mit diesen Aufgaben betrauen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein mit der Geschäftsführung betrautes Vorstandsmitglied bleibt stimmberechtigt außer bei Personal- und/oder Vergütungsentscheidungen, die das Vorstandsmitglied selbst oder mit ihm verwandte oder verschwägerte Personen betreffen. Für die Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Bestimmt Tätigkeiten können auch fremd vergeben werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt und ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher schriftlich anzukündigen. Einladungen per E-Mail sind zulässig. Geplante Satzungsänderungen sind bei der schriftlichen Einladung mitzuteilen. Der Termin der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von wenigstens 40% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

3.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer der Versammlung.

4.
Die Mitgliederversammlung wählt oder bestätigt die Mitglieder des BGB-Vorstandes sowie die Kassenprüfer/innen, die weder Angestellte des Vereins noch Vorstandsmitglieder sein dürfen.

SATZUNG GOTLAND e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.
Der Verein trägt den Namen „Gotland e.V.“

2.
Der Sitz des Vereins ist Köln.

3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.
Zwecke des Vereins sind:
– die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
– die Förderung von Kunst und Kultur;
– die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

3.
Die Vereinszwecke werden verfolgt durch kulturpädagogische Angebote an Kinder, Jugendliche und Erwachsene, durch Angebote Kultureller Bildung, durch die Durchführung kultureller Begegnungen und Veranstaltungen für Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen sowie die Förderung der Völkerverständigung. Dem Vereinszweck dient auch die Einrichtung und/oder der Betrieb von Zweckbetrieben im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere von Kulturellen-, Freizeit -, und Begegnungsstätten im Sinne eines „Hauses der Familie“, das auch eine Kinderbetreuung umfassen soll.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt in seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)

2.
Der Verein ist selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

1.
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.

2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie enthält den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift. Der Vereinsvorstand entscheidet über den Antrag.

3.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten
b) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins oder das Ansehen des Vereins schädigt.
c) durch satzungsgemäßen Ausschluss, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Beitrag nicht bis zum 31.01. des Folgejahres bezahlt hat.
d) durch Tod oder bei juristischen Personen durch ihre Auflösung.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4Mehrheit.

2.
Der Mitgliedsbeitrag soll einmal jährlich eingezogen werden.

3.
Spenden zur Unterstützung des Vereins sind jederzeit möglich.

§ 6 Organe des Vereins

1.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern
– dem / der Vorsitzenden
– dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem / der Schatzmeister/in.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer bestimmen.

2.
Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew.hlt wird. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

3.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
– die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlung
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– die Verwaltung des Vereinsvermögens
– die Aufstellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplanes
– die Aufstellung eines Stellenplanes
– die Entscheidung über Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter/innen
– die Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4.

Der Vorstand gibt sich in den ersten drei Monaten seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung, die insbesondere die internen Arbeitsschwerpunkte der Vorstandsmitglieder benennt sowie das „Vier Augen Prinzip“ bei der Umsetzung von bestimmten wirtschaftlich bedeutenden Entscheidungen sicherstellt. DieseGeschäftsordnung ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

5.
In jedem Geschäftsjahr ist auf Verlangen des Vorstandes die Kasse durch den/die Kassenprüfer/innen zu prüfen. An Stelle der Kassenprüfer/innen kann auch die Prüfung durch unabhängige Angehörige der der steuerberatenden oder buchprüfenden Berufe treten. Die Prüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

6.
Der BGB Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

7.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen und dieser Aufgaben übertragen oder ein Mitglied des Vorstandes mit diesen Aufgaben betrauen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein mit der Geschäftsführung betrautes Vorstandsmitglied bleibt stimmberechtigt außer bei Personal- und/oder Vergütungsentscheidungen, die das Vorstandsmitglied selbst oder mit ihm verwandte oder verschwägerte Personen betreffen. Für die Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Bestimmt Tätigkeiten können auch fremd vergeben werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt und ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher schriftlich anzukündigen. Einladungen per E-Mail sind zulässig. Geplante Satzungsänderungen sind bei der schriftlichen Einladung mitzuteilen. Der Termin der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von wenigstens 40% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

3.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer der Versammlung.

4.
Die Mitgliederversammlung wählt oder bestätigt die Mitglieder des BGB-Vorstandes sowie die Kassenprüfer/innen, die weder Angestellte des Vereins noch Vorstandsmitglieder sein dürfen.